Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der KI-Verordnung ist seit 2. August 2026 verbindlich anwendbar (RTR, o. D.). Wer ein KI-System betreibt, mit dem Menschen direkt interagieren, muss das offenlegen; Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Texte sind als künstlich erzeugt zu kennzeichnen. Dass die EU im Juli 2026 zentrale Pflichten für Hochrisiko-KI nach hinten verschoben hat, betrifft die Transparenzregeln ausdrücklich nicht.
- Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-Verordnung gelten seit 2. August 2026 unverändert (RTR, o. D.).
- Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 verschob die Hochrisiko-Pflichten auf 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028 – nicht aber die Kennzeichnungspflicht (Flick Gocke Schaumburg, 2026).
- Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 greift für ältere Systeme erst ab 2. Dezember 2026 (RTR, o. D.).
- Österreich hat bis Anfang August 2026 keine Marktüberwachungsbehörde benannt – die Pflichten gelten dennoch unmittelbar (Die Grünen, 2026; ORF, 2026).
- Bei Verstößen drohen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes; für KMU gilt der niedrigere Wert (RTR, o. D.).
Was die KI-Kennzeichnungspflicht konkret verlangt
Die KI-Kennzeichnungspflicht umfasst drei Fallgruppen: direkte Interaktion, Deepfakes und bestimmte Texte. Anbieter von KI-Systemen, die für den direkten Kontakt mit Menschen bestimmt sind, müssen diese Systeme so gestalten, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI sprechen (RTR, o. D.).
Für Chatbots und Voicebots heißt das laut den Leitlinien der Europäischen Kommission: ein deutlicher Hinweis zu Gesprächsbeginn, ein sichtbares Label nahe dem Eingabefeld oder eine gesprochene Ansage. Nicht ausreichend sind Hinweise nur in den AGB oder vage Bezeichnungen wie „Assistent“ (RTR, o. D.).
Bei Deepfakes – KI-erzeugten Bild-, Ton- oder Videoinhalten, die realen Personen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten – müssen Betreiber offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (RTR, o. D.).
Wo die Kennzeichnungspflicht nicht greift
Nicht jeder KI-generierte Inhalt muss gekennzeichnet werden. Erkennbar unrealistische oder stilisierte Darstellungen gelten nicht als Deepfake: Ein KI-generierter Cartoon oder sprechende Mäuse in einer Käsewerbung fallen ebenso wenig darunter wie geringfügige technische Bearbeitungen – Farbkorrektur, Rauschunterdrückung oder Hintergrundanpassungen (RTR, o. D.).
Bei Texten ist die Pflicht besonders eng gefasst. Eine Offenlegung ist nur nötig, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – und selbst dann entfällt sie, sofern eine menschliche Überprüfung stattgefunden hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine bloße Rechtschreibprüfung oder eine pauschale Freigabe genügt dafür allerdings nicht (RTR, o. D.).
Ausgenommen sind zudem Privatpersonen bei rein persönlicher Nutzung. Die Ausnahme ist eng auszulegen: Beruflich ist jede Tätigkeit, mit der regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird – auch monetarisierte Social-Media-Aktivität (RTR, o. D.).
Der häufigste Irrtum: Die Fristverschiebung betrifft die Kennzeichnung nicht
Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist keine generelle Verschnaufpause. Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026, wurden die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben (Flick Gocke Schaumburg, 2026).
Die Transparenzpflichten des Art. 50 blieben davon unberührt. Verschoben wurde lediglich ein technisches Detail: Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung erst bis 2. Dezember 2026 umsetzen (RTR, o. D.). Zum selben Datum tritt ein neues Verbot für nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes in Kraft (RTR, o. D.).
Österreich ohne Aufsichtsbehörde – die Pflicht gilt trotzdem
Österreich hat bis Anfang August 2026 keine zuständige Behörde für die Durchsetzung benannt. Die Frist zur Benennung einer notifizierenden Behörde und einer Marktüberwachungsbehörde lief bereits am 2. August 2025 ab; eine Regierungsvorlage lag Ende Juli 2026 nicht vor (Die Grünen, 2026). Die KI-Servicestelle der RTR ist Anlaufstelle, aber keine Vollzugsbehörde.
Aus dieser Lücke lässt sich kein Aufschub ableiten. Aus dem Bundeskanzleramt hieß es, Unternehmen und öffentliche Verwaltung müssten die rechtlichen Anforderungen unabhängig von der Behördenbenennung erfüllen, da diese auch über Persönlichkeitsrechte durchsetzbar seien (ORF, 2026). Als EU-Verordnung gilt die KI-Verordnung unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
Wie eine Kennzeichnung aussehen sollte
Ein bestimmtes Format schreibt die KI-Verordnung nicht vor – die Kennzeichnung muss aber ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein und spätestens beim ersten Kontakt erfolgen. Orientierung bietet der freiwillige EU Code of Practice on Transparency mit einem frei verwendbaren Icon: das Kürzel „AI“, ergänzt um „GENERATED“ oder „MODIFIED“ (RTR, o. D.).
Fazit
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist der Teil der KI-Verordnung, der in der Praxis fast jedes Unternehmen berührt – vom Chatbot im Kundenservice bis zum KI-Avatar in der Werbung. Wer die Fristverschiebung für Hochrisiko-Systeme als generelle Entwarnung liest, unterschätzt genau diesen Punkt. Bis zum 2. Dezember 2026 kommen mit der maschinenlesbaren Markierung und dem neuen Deepfake-Verbot weitere Anforderungen dazu.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht
Muss ich KI-generierte Bilder immer kennzeichnen?
Muss ich KI-Texte auf meiner Website als KI-generiert ausweisen?
Gelten die Kennzeichnungspflichten auch für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?
Brauche ich einen KI-Beauftragten im Unternehmen?
Quellenverzeichnis
Die Grünen (2026, 30. Juli). Grüne/Zorba: Regierung verschläft bei KI-Aufsicht noch ein Jahr [Presseaussendung]. OTS. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260730_OTS0093/gruenezorba-regierung-verschlaeft-bei-ki-aufsicht-noch-ein-jahr
Flick Gocke Schaumburg (2026). EU AI Act: Was ab dem 2. August 2026 gilt – und was verschoben wurde. https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/eu-ai-act-was-ab-dem-2-august-2026-gilt-und-was-verschoben-wurde
ORF (2026, 2. August). EU-Verordnung in Kraft: KI muss sich zu erkennen geben. https://orf.at/stories/3437506/
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH [RTR] (o. D.). FAQ – KI-Servicestelle. Abgerufen am 21. August 2026 von https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html







