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KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit 2. August 2026 wirklich gilt

Deepfakes, Chatbots und KI-Texte müssen in der EU offengelegt werden – die verschobenen Hochrisiko-Fristen ändern daran nichts.
KI-Kennzeichnungspflicht: Mann im Anzug, daneben das Icon "AI Generated"

Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der KI-Verordnung ist seit 2. August 2026 verbindlich anwendbar (RTR, o. D.). Wer ein KI-System betreibt, mit dem Menschen direkt interagieren, muss das offenlegen; Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Texte sind als künstlich erzeugt zu kennzeichnen. Dass die EU im Juli 2026 zentrale Pflichten für Hochrisiko-KI nach hinten verschoben hat, betrifft die Transparenzregeln ausdrücklich nicht.

Kurz zusammengefasst

  • Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-Verordnung gelten seit 2. August 2026 unverändert (RTR, o. D.).
  • Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 verschob die Hochrisiko-Pflichten auf 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028 – nicht aber die Kennzeichnungspflicht (Flick Gocke Schaumburg, 2026).
  • Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 greift für ältere Systeme erst ab 2. Dezember 2026 (RTR, o. D.).
  • Österreich hat bis Anfang August 2026 keine Marktüberwachungsbehörde benannt – die Pflichten gelten dennoch unmittelbar (Die Grünen, 2026; ORF, 2026).
  • Bei Verstößen drohen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes; für KMU gilt der niedrigere Wert (RTR, o. D.).

Was die KI-Kennzeichnungspflicht konkret verlangt

Die KI-Kennzeichnungspflicht umfasst drei Fallgruppen: direkte Interaktion, Deepfakes und bestimmte Texte. Anbieter von KI-Systemen, die für den direkten Kontakt mit Menschen bestimmt sind, müssen diese Systeme so gestalten, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI sprechen (RTR, o. D.).

Für Chatbots und Voicebots heißt das laut den Leitlinien der Europäischen Kommission: ein deutlicher Hinweis zu Gesprächsbeginn, ein sichtbares Label nahe dem Eingabefeld oder eine gesprochene Ansage. Nicht ausreichend sind Hinweise nur in den AGB oder vage Bezeichnungen wie „Assistent“ (RTR, o. D.).

Bei Deepfakes – KI-erzeugten Bild-, Ton- oder Videoinhalten, die realen Personen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten – müssen Betreiber offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (RTR, o. D.).

Wo die Kennzeichnungspflicht nicht greift

Nicht jeder KI-generierte Inhalt muss gekennzeichnet werden. Erkennbar unrealistische oder stilisierte Darstellungen gelten nicht als Deepfake: Ein KI-generierter Cartoon oder sprechende Mäuse in einer Käsewerbung fallen ebenso wenig darunter wie geringfügige technische Bearbeitungen – Farbkorrektur, Rauschunterdrückung oder Hintergrundanpassungen (RTR, o. D.).

Bei Texten ist die Pflicht besonders eng gefasst. Eine Offenlegung ist nur nötig, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – und selbst dann entfällt sie, sofern eine menschliche Überprüfung stattgefunden hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine bloße Rechtschreibprüfung oder eine pauschale Freigabe genügt dafür allerdings nicht (RTR, o. D.).

Ausgenommen sind zudem Privatpersonen bei rein persönlicher Nutzung. Die Ausnahme ist eng auszulegen: Beruflich ist jede Tätigkeit, mit der regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird – auch monetarisierte Social-Media-Aktivität (RTR, o. D.).

Der häufigste Irrtum: Die Fristverschiebung betrifft die Kennzeichnung nicht

Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist keine generelle Verschnaufpause. Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026, wurden die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben (Flick Gocke Schaumburg, 2026).

Die Transparenzpflichten des Art. 50 blieben davon unberührt. Verschoben wurde lediglich ein technisches Detail: Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung erst bis 2. Dezember 2026 umsetzen (RTR, o. D.). Zum selben Datum tritt ein neues Verbot für nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes in Kraft (RTR, o. D.).

Österreich ohne Aufsichtsbehörde – die Pflicht gilt trotzdem

Österreich hat bis Anfang August 2026 keine zuständige Behörde für die Durchsetzung benannt. Die Frist zur Benennung einer notifizierenden Behörde und einer Marktüberwachungsbehörde lief bereits am 2. August 2025 ab; eine Regierungsvorlage lag Ende Juli 2026 nicht vor (Die Grünen, 2026). Die KI-Servicestelle der RTR ist Anlaufstelle, aber keine Vollzugsbehörde.

Aus dieser Lücke lässt sich kein Aufschub ableiten. Aus dem Bundeskanzleramt hieß es, Unternehmen und öffentliche Verwaltung müssten die rechtlichen Anforderungen unabhängig von der Behördenbenennung erfüllen, da diese auch über Persönlichkeitsrechte durchsetzbar seien (ORF, 2026). Als EU-Verordnung gilt die KI-Verordnung unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

Wie eine Kennzeichnung aussehen sollte

Ein bestimmtes Format schreibt die KI-Verordnung nicht vor – die Kennzeichnung muss aber ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein und spätestens beim ersten Kontakt erfolgen. Orientierung bietet der freiwillige EU Code of Practice on Transparency mit einem frei verwendbaren Icon: das Kürzel „AI“, ergänzt um „GENERATED“ oder „MODIFIED“ (RTR, o. D.).

Fazit

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist der Teil der KI-Verordnung, der in der Praxis fast jedes Unternehmen berührt – vom Chatbot im Kundenservice bis zum KI-Avatar in der Werbung. Wer die Fristverschiebung für Hochrisiko-Systeme als generelle Entwarnung liest, unterschätzt genau diesen Punkt. Bis zum 2. Dezember 2026 kommen mit der maschinenlesbaren Markierung und dem neuen Deepfake-Verbot weitere Anforderungen dazu.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Muss ich KI-generierte Bilder immer kennzeichnen?
Nein. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur, wenn das Bild ein Deepfake ist, also realen Personen, Gegenständen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen könnte. Erkennbar unrealistische, cartoonartige oder stilisierte Bilder sind ausgenommen (RTR, o. D.).
Muss ich KI-Texte auf meiner Website als KI-generiert ausweisen?
In den meisten Fällen nicht. Die Pflicht greift nur bei veröffentlichten Texten, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren – und entfällt, wenn der Text inhaltlich menschlich überprüft wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Gewöhnliche Werbetexte sind nicht erfasst (RTR, o. D.).
Gelten die Kennzeichnungspflichten auch für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?
Inhalte, die vor dem Stichtag erzeugt und bereits veröffentlicht wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Wird ein älterer Inhalt aber erst ab dem 2. August 2026 erstmals veröffentlicht, greifen die Transparenzpflichten. Es empfiehlt sich, Erzeugungs- und Veröffentlichungszeitpunkt zu dokumentieren (RTR, o. D.).
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?
Bei Verstößen gegen Pflichten der KI-Verordnung sind Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes vorgesehen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag (RTR, o. D.).
Brauche ich einen KI-Beauftragten im Unternehmen?
Nein, die KI-Verordnung verpflichtet nicht zur Bestellung eines KI-Beauftragten. Anbieter und Betreiber müssen aber Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt (RTR, o. D.).

Quellenverzeichnis

Die Grünen (2026, 30. Juli). Grüne/Zorba: Regierung verschläft bei KI-Aufsicht noch ein Jahr [Presseaussendung]. OTS. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260730_OTS0093/gruenezorba-regierung-verschlaeft-bei-ki-aufsicht-noch-ein-jahr

Flick Gocke Schaumburg (2026). EU AI Act: Was ab dem 2. August 2026 gilt – und was verschoben wurde. https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/eu-ai-act-was-ab-dem-2-august-2026-gilt-und-was-verschoben-wurde

ORF (2026, 2. August). EU-Verordnung in Kraft: KI muss sich zu erkennen geben. https://orf.at/stories/3437506/

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH [RTR] (o. D.). FAQ – KI-Servicestelle. Abgerufen am 21. August 2026 von https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/faq/FAQ.de.html

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